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Arbeitsgemeinschaft für Sozialforschung e.V.   AfS 
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Das Gesetz (Auszüge)

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (TzBfG)

§ 1 - Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

(§ 2 - Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers)

(§ 3 - Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers)

§ 4 - Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. (...)

§ 5 - Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

§ 6 - Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

§ 7 - Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;§ 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 8 - Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. (...)
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. (...)
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

§ 9 - Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

§ 10 - Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

§ 11 - Kündigungsverbot
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(§ 12 - Arbeit auf Abruf)

§ 13 - Arbeitsplatzteilung
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.
(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
(4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeitsplatzteilung vereinbaren.

(§§ 14-21 betreffen befristete Arbeitsverträge)

§ 22 - Abweichende Vereinbarungen
(1) Außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4,§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Abs. 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.


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    Pressestimmen zum Teilzeitgesetz



    Teilzeitarbeit: Ein Gesetz liegt im Trend

    Quelle: idw

    von Redaktion Gallileus (20.12.2004)

    Der Trend zu mehr Teilzeitarbeit in Deutschland hält an: Im Jahresdurchschnitt 2003 standen gut 27 % der abhängig Beschäftigten in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, berichtet das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Der Gesetzgeber fördert diese Entwicklung durch das Teilzeitgesetz, das unter bestimmten Bedingungen den Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz sichert.
    Seit 2001 ist das Teilzeitgesetz in Kraft, das den Arbeitnehmern sowohl einen Anspruch auf Verkürzung, aber auch Chancen auf eine Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis eröffnet. Eine aktuelle Studie des IAB zeigt: Im vergangenen Jahr haben fast 128.000 Vollzeitbeschäftigte Anträge auf Teilzeitarbeit gestellt. Das sind gut 44.000 mehr als noch im Jahr 2001. Der Anteil der Anträge von Männern ist leicht auf 27 % gestiegen. Der Gesetzgeber will mit dem Teilzeitgesetz nicht zuletzt eine beschäftigungsorientierte Verteilung des Arbeitsvolumens erreichen.

    Die Studie des IAB bestätigt nun: Durch den Wechsel von bisher Vollzeitbeschäftigten in Teilzeitarbeit wurden häufig weitere Arbeitnehmer eingestellt oder Personalabbau vermieden. In anderen Fällen wurde das Arbeitsvolumen innerhalb der Beschäftigten neu verteilt, indem die Arbeitszeiten bisher bereits Teilzeitbeschäftigter ausgeweitet wurden. Insgesamt waren rund 40 % der personalpolitischen Reaktionen der betroffenen Arbeitgeber "beschäftigungsrelevant". Rund 6o % der betrieblichen Reaktionen waren dagegen "produktivitätswirksam": Beispielsweise wurde oft die Arbeit verdichtet, indem die Betriebe Aufgaben auf andere Beschäftigte verlagert haben, ohne weiteres Personal einzustellen. Bestimmte Arbeitszeitmuster werden häufig nicht auf Dauer, sondern nur in einer bestimmten Lebensphase gewünscht.
    So haben im vergangenen Jahr immerhin 56.000 Teilzeitbeschäftigte längere Arbeitszeiten beantragt. Rund 80 % dieser Anträge wurden von Frauen gestellt, wobei auch 80 % aller Teilzeitbeschäftigten weiblich sind. Während in Westdeutschland den Anträgen in der Regel entsprochen wurde (93 %), lehnten ostdeutsche Betriebe die Anträge überwiegend ab (61 %). Im Teilzeitgesetz ist kein rechtlicher Anspruch auf eine Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit verankert, aber es wurde ein Vorrang bei der Besetzung offener Stellen festgelegt.
    Das IAB zieht eine positive Bilanz des Teilzeitgesetzes: Viele Arbeitnehmer konnten durch das Gesetz Arbeitszeitmuster vereinbaren, die ihren Wünschen entsprachen. Gleichzeitig ist die im Vorfeld von manchen befürchtete Antragswelle ausgeblieben: Nur in 8 Prozent der Betriebe wurden auch tatsächlich Anträge auf Teilzeit gestellt - und die Anträge konzentrierten sich dabei auf größere Unternehmen.
    Ebenso ausgeblieben ist eine Prozesswelle wegen streitiger Fälle: Fast immer wurden die Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen getroffen. Der IAB-Kurzbericht "Teilzeitarbeit: Ein Gesetz liegt im Trend" von Susanne Wanger kann unter der Internetadresse http://doku.iab.de/kurzber/2004/kb1804.pdf abgerufen werden.





    BA gibt gute Noten für Teilzeitgesetz

    Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.10.2002)

    clb. FRANKFURT, 7. Oktober. Das neue Teilzeitgesetz hat sich nach einer Umfrage der Bundesanstalt für Arbeit
    (BA)
    bei Betrieben bewährt. Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene Gesetz habe positive Beschäftigungseffekte, sagte der Vorstandsvorsitzende der Behörde, Florian Gerster, am Montag in Nürnberg. Hochgerechnet hätten der Umfrage zufolge bis Herbst 2001 rund 85 000 Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Angestellten eine kürzere Arbeitszeit beantragt, davon 66 000 Frauen. Anträge auf längere Arbeitszeit dagegen, waren die Ausnahme. Den Wünsche seien die Betriebe in der Regel einvernehmlich nachgekommen, stellte die Bundesanstalt für Arbeit in der Umfrage fest.
    Knapp die Hälfte der befragten Unternehmen gab an, daß wegen der kürzeren Arbeitszeit zusätzliche Mitarbeiter eingestellt wurden, Personalabbau verhindert werden konnte oder die Arbeitszeit von anderen Teilzeitkräften verlängert wurde. Bei gut der Hälfte der Betriebe führte die verkürzte Arbeitszeit der Beschäftigten zur Verlagerung, zum Wegfall oder zur Rationalisierung von Aufgaben und wirkte sich damit auf die Produktivität aus. "Teilzeitarbeit wird auch weiterhin ein wichtiges Element flexibler Personalpolitik sein", sagte Gerster weiter. Es bringe die Wünsche von Arbeitnehmern in Einklang mit den betrieblichen Anforderungen.




    Teilzeitgesetz kommt gut an

    die tageszeitung, 8.10.2002:

    NÜRNBERG, dpa. Das neue Teilzeitgesetz hat nach Ansicht des Vorstandsvorsitzenden der Bundesanstalt für Arbeit (BA), Florian Gerster, zu positiven Beschäftigungseffekten geführt. Erfreulich sei auch, dass es partnerschaftlich umgesetzt wurde, sagte Gerster am Montag in Nürnberg. Das Gesetz habe sich auch nach Einschätzung der Wirtschaft bewährt. Zu diesem Ergebnis kam das Institut für Arbeitsmarkt﷓ und Berufsforschung der BA bei einer Befragung von Betrieben.Drei Viertel der Betriebe, in denen Arbeitszeitverkürzungen vereinbart wurden, berichteten über nennenswerte Auswirkungen. Knapp zur Hälfte waren diese beschäftigungswirksam. So seien neue Mitarbeiter eingestellt oder Entlassungen vermieden worden. Gut zur Hälfte hatte die Einführung von Teilzeit Auswirkungen auf die Produktivität: Aufgaben wurden verlagert oder wurden rationalisiert. Mit dem seit Anfang 2001 gültigen Gesetz bekamen die Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf individuelle Verkürzung der Arbeitszeit. Die Wirtschaft hatte das Gesetz zunächst abgelehnt.




    Neues Teilzeitgesetz bringt mehr Zeitsouveränität für Arbeitnehmer

    von: VerbraucherNews (05.01.2001 - vera)

    Mit Beginn des neuen Jahres haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Sie können damit über eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber verhandeln.
    Den Arbeitgeberverbänden in der Region, die in dem neuen Gesetz einen "Jobkiller" und ein "Verletzung der Vertragsfreiheit" sehen, hält der DGB Kreis die große Vielfalt intelligenter Arbeitszeitmodelle entgegen, die es jetzt zu nutzen gelte. Nach Auffassung des DGB in Münster liegen die Chancen dieses Gesetz vor allem darin, dass Arbeitnehmern ein höheres Maß an Zeitsouveränität eingeräumt und den Betrieben und Verwaltungen die Chance auf höhere Produktivität und geringere krankheitsbedingte Fehlzeiten eröffnet wird.
    Der DGB in Münster macht zudem auf das Beispiel Niederlande aufmerksam: Hier haben die Arbeitgeber zunächst auf breiter Front eine Teilzeit-Offensive ermöglicht, bevor der Gesetzgeber ein entsprechendes Gesetz verabschiedete. Heute arbeiten in den Niederlanden rund 40% der beschäftigten in Teilzeit, während es in Deutschland weniger als die Hälfte sind. DGB-Chef Josef Hülsdünker fordert deshalb mehr Flexibilität von den münsterländischen Arbeitgebern bei der betrieblichen Umsetzung des neuen Gesetzes.
    Vor allem mahnt der DGB den Verzicht auf unnötige Streitereien vor den Arbeitsgerichten in Münster, Rheine oder Bocholt an. Die Arbeitgeber sollten es vermeiden, dringende "betriebliche Gründe", mit denen der Teilzeitanspruch der Arbeitnehmer eingeschränkt werden kann, als unlauteres Veto-Recht zu missbrauchen. "Ein Gespräch mit dem Betriebsrat sollte den Gang zum Arbeitsgericht ersetzen", fordert Hülsdünker.
    Auf mögliche arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen ist der DGB im Münsterland vorbereitet: Im Rahmen von Schulungsmaßnahmen sind bereits im Dezember 40 ehrenamtlich tätige münsterländische Arbeitsrichter aus den Reihen der Gewerkschaften geschult worden, damit das neue Teilzeitgesetz im Sinne des Gesetzgebers umgesetzt wird und tatsächlich mehr Zeitsouveränität und eine Entlastung des Arbeitsmarktes erreicht werden.


    Weitere Links

    Vollständiger Text des Teilzeitgesetzes
    Kommentar des DIW
    Juristische Fakultät der Universität Regensburg



    rev. 25.03.2006